Bargeld im Kachelofen
- oder die Bedeutung des Begriffs SCHATZ
Als Anzünder dürfte Bargeld, vor allem dann, wenn es sich um Scheine handelt, zu kostbar sein. Dennoch - in einem konkreten Fall lagen 303.700,00 DM-Scheine in einem eingemau-erten Kachelofen in zwei verschlossenen Stahlkassetten. Die Geldbündel waren mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977 versehen.
Zum Anzünden war das Geld offensichtlich nicht bestimmt. Dennoch lieferte es Zündstoff für eine gerichtliche Auseinandersetzung:
Der Beklagte des Prozesses hatte die Immobilie, ein Mehrfamilienhaus, in der sich der Ka-chelofen mit den Geldkassetten in einer Wohnung befand, im Jahr 2008 käuflich erworben. Die Voreigentümerin, die in dieser Wohnung bis 1993 gelebt hatte, war verstorben und von ihrer Tochter, der Klägerin beerbt worden. Bei Renovierungsarbeiten in dieser Wohnung fand der Beklagte die beiden Geldkassetten und gab sie - man staune - als Fundsache bei der Polizei ab. Das Geld wurde dann beim Amtsgericht hinterlegt.
Die Klägerin beanspruchte das Geld mit der Begründung, ihrer Mutter habe das Geld gehört. Sie habe 1971 ein Teppichgeschäft verkauft und viel Geld erhalten. Die Banderolen auf den Geldbündeln sprächen auch dafür, daß es sich um das Geld der Mutter handele. Schließlich habe die Mutter kurz vor ihrem Tode unter Zeugen auch erklärt, daß es „…. Menschen gebe, die ihr Geld im Kamin verstecken“.
Der Beklagte argumentierte dagegen, daß es sich bei dem Geld um einen Schatzfund han-dele, der Eigentümer des Geldes nicht mehr zu ermitteln sei, das Geld demzufolge ihm, dem nunmehrigen Hauseigentümer gemäß § 984 BGB zustehe. Diese gesetzliche Bestimmung definiert, was ein Schatz ist und lautet:
„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz) entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“
Das Gericht hatte in dem vorliegenden Fall Beweis erhoben und im Ergebnis der Klägerin als Erbin das Geld zugesprochen mit der Begründung, es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Erblasserin, der früheren Eigentümerin des Hauses und Bewohnerin der fraglichen Wohnung das Geld gehört habe.
Was lehrt uns nun dieser Fall für das tägliche Leben der species Mann:
Wirst Du von Deiner Partnerin mit Schatz oder sogar Schätzchen angesprochen, so könnte dies bedeuten, daß die verborgen gelegene Zuneigung neu entdeckt wurde und Dir klarge-macht werden soll, daß „die Mark nur 50 Pfennig“ wert ist.
Das könnte dann vergleichbar auch für den Euro gelten. So gewinnt der Begriff Schatz eine neue - ja aktuelle - Bedeutung.
Ihr
Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar