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Berliner Testament

Städtenamen im Zusammenhang mit einem Gericht lassen manchem Feinschmecker das Wasser im Mund zusammenlaufen: Wiener Schnitzel - küß’ die Hand, gnädige Frau! Königsberger Klopse - is jut Marielchen

Städtenamen im Zusammenhang mit einem Testament können dagegen unter Umständen Tränen fließen lassen.
Berliner Testament: Nur Eheleute - aber auch eingetragene Lebenspartner - können ein derartiges Testament errichten, welches zum Inhalt und zur Rechtsfolge hat, daß sich Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gleichzeitig eine verbindliche Schlußerbenregelung treffen, wer Erbe des Längstlebenden sein soll.
Beispiel: Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Zum Schlußerben des Längstlebenden bestimmen wir unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen.

Wird einer der Eheleute - manchmal früher als geahnt - Witwe oder Witwer, so ist es nicht ungewöhnlich,  daß sich eine neue Beziehung/Partnerschaft  entwickelt,  bis hin zu einer neu-en Ehe, manchmal auch bis hin zu weiteren Kindern. Der neue Ehegatte, ein weiteres Kind sind dann aufgrund des ersten Ehegattentestaments mit verbindlicher Schlußerbenregelung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Erben des Längstlebenden wären bei diesem Beispiel die beiden Kinder aus der ersten Ehe.

Man stelle sich vor,  daß eines dieser Kinder die neue Partnerschaft,  die neue Ehe  dem Elternteil mißgönnt, dadurch ein Zerwürfnis eintritt, der Kontakt auf Null schrumpft. Auf diese Entwicklung kann man dann nicht durch ein neues Testament reagieren, ist man durch das Berliner Testament in seiner Testierfreiheit eingeschränkt, sind dann manchmal Tränen unweigerlich.

Wie vermeidet man diese Fessel, wollen Eheleute sich doch gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt wissen? Man verzichtet auf die verbindliche Schlußerbenregelung, beläßt es bei der gegenseitigen Erbeinsetzung und erklärt: Der Längstlebende von uns soll berechtigt sein, über sein und über das durch Erbschaft angefallene Vermögen frei unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen.

Was aber, wenn der Längstlebende sich tatsächlich wieder bindet oder sogar wieder heiratet? Dann kann er das geerbte Vermögen mit der/dem Neuen durchbringen, denkt mancher. Soll das so sein, zu Lasten der gemeinsamen Kinder?  Dann werden manche doch wieder zu einem Berliner, aber aus ganz anderen Gründen als J.F. Kennedy.

Ob es denn nützt?

Ihr
Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar

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