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Die Weihnachtsfeier

Im Kerzenschein rechtlicher Betrachtung

Weihnachten war. Betriebliche Weihnachtsfeiern - sofern sie stattgefunden haben - waren auch; warum können sie dann ein Thema sein? Zunächst stellt sich die Frage: Dürfen betriebliche Weihnachtsfeiern überhaupt stattfinden? Was für eine (blöde) Frage! Warum denn nicht?

Anlaß einer Weihnachtsfeier ist Weihnachten, ein christliches Fest also. Das Allgemeine Gleichberechtigungsgesetz (AGG) verbietet u.a. die Benachteiligung von Arbeitnehmern aus Gründen der Religionszugehörigkeit. Verstoßen Weihnachtsfeiern demzufolge gegen das Gebot der Religionsneutralität von Arbeitsstätten? Wohl nicht!
Haben nichtchristliche Arbeitnehmer Anspruch, von der Weihnachtsfeier fernzubleiben? Wohl ja!
Haben nichtchristliche Arbeitnehmer Anspruch auf Durchführung alternativer Betriebsfeiern, z.B. die Muslime auf ein Betriebsfest anläßlich des Zuckerfestes? Wohl nicht!

Die negative Religionsfreiheit läßt einen Arbeitnehmer berechtigterweise still sein, wenn es um das Mitsingen von Weihnachtsliedern geht. Zwischenfrage: Gilt das auch, wenn es um das Mitsingen der Nationalhymne durch Mitglieder unserer Nationalmannschaft geht? Wohl ja, auch wenn Herr Sarrazin dies möglicherweise anders beurteilen sollte, ein Standpunkt, für den man wiederum Sympathie empfinden könnte.

Weihnachtsfeiern - Gelegenheit zur Verteilung von Geschenken. Die Großzügigkeit eines Arbeitgebers, z.B. Goldmünzen an Arbeitnehmer zu verteilen, kann steuerliche und auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Zuwendungen dieser Art können wie ein Lohnbestandteil zu behandeln sein.

Eine Weihnachtsfeier läßt - obwohl betriebliche Veranstaltung - häufig, ja meist den Genuß von Alkohol zu. Dies löst dann bei manchen einen Enthemmungsprozeß aus mit unterschiedlichen Folgen. Sexuelle Belästigungen, auch nur einen „Klaps auf den Po“ können zur Kündigung führen, allemal zu einer Abmahnung, hängt dies alles vom konkreten Einzelfall ab.

Auch für Kaiser Franz hatte vor Jahren eine Weihnachtsfeier Folgen, auch wenn er Präsident von Bayern München blieb und heute deren Ehrenpräsident ist. Geht doch! Ob bei Kerzenschein oder nicht, die Frage bleibt offen.

Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar

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