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Erben ist schön,

- es muß nur absehbar sein

Dieser scheinbar frivole Satz könnte dem Mißverständnis Vorschub leisten, ein Erbe wünsche seinem Erblasser kein langes Leben. Nein - zur Klarstellung: Im Erbfall dauert es häufig sehr lange, bis der Erbe seine Erbenstellung nachweisen kann.

Hat der Erblasser kein Testament oder lediglich ein handschriftliches Testament hinterlassen, ist ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlaßgericht. Bei diesem ist ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins in der Form einer - notariellen - eidesstattlichen Versicherung zu stellen. Sind mehrere Erben vorhanden, wird diesen vom Gericht zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gewährung rechtlichen Gehörs wird stets auch den gesetzlichen Erben eingeräumt, wenn der Erblasser im privatschriftlichen Testament von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen ist. Das Erbscheinserteilungsverfahren kann also Wochen, manchmal Monate dauern.

Schneller ist der Nachweis der Erbenstellung zu führen, wenn ein notarielles Testament vorhanden ist. Solche Testamente sind nach Errichtung vom Notar beim Amtsgericht zu hinterlegen. Auch ist zwingend vom Notar das seit dem 01.01.2012 bei der Bundesnotarkammer errichtete Zentrale Testamentsregister zu benachrichtigen. Im Erbfall muß dann lediglich die Eröffnung des hinterlegten Testaments durch Einreichung einer Sterbeurkunde beantragt werden. Eine vom Gericht gefertigte und beglaubigte Ablichtung des notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll ist dann in der Regel der auskömmliche Nachweis der Erbenstellung.
Eine Sparkasse hatte indessen in einem vom OLG Hamm am 01.10.2012 entschiedenen Fall die Vorlage eines Erbscheins gefordert, obwohl eine notarielle letztwillige Verfügung mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorlag. Das OLG Hamm urteilte, daß ein Erbe nicht verpflichtet sei, sein Erbrecht ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen, er vielmehr auch die Möglichkeit habe, seine Erbenstellung durch notarielle Urkunde mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll zu belegen. Die Eröffnung eines hinterlegten notariellen Testaments erfolgt in der Regel binnen weniger Tage nach Antragstellung durch den Rechtspfleger.

Eine gänzlich andere Alternative zur Testamentserrichtung könnte folgende Maxime sein: Verleb‘ Dein Geld bis an Dein End‘, das ist das beste Testament!
Dann könnte allerdings der zur Frustration neigende Erbe den unchristlichen Wunsch hegen, dem Erblasser möge kein allzu langes Leben beschert sein. Also doch!

Ihr
Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar

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