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Güterstandsschaukel

„Die Bewegung hin zum steuerlichen Eheglück“

Wer sein zartes Ja Ja beim Standesbeamten gehaucht hat, wähnt sich im 7. Himmel, weiß indessen nicht, wie nah die Hölle ist. Mit der standesamtlichen Trauung leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie vereinbaren einen anderen Güterstand, wie z.B. Gütertrennung. Formerfordernis ist hierbei notarielle Beurkundung.

Gütertrennung ist jedoch schenkung- und erbschaftsteuerlich nachteilig. Sie ist auch nicht erforderlich, um Haftungsrisiken oder die Teilhabe des anderen Ehegatten am eigenen ehelichen Vermögenszuwachs auszuschließen. Zugewinnausgleichsverfahren anläßlich einer Scheidung sind in der Tat oft die Hölle, kann diese indessen vermieden werden durch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Die Frage nach dem Güterstand, die Forderung nach einem Zugewinnausgleich, stellt sich ohnehin nur im Fall der Beendigung der Ehe, also im Fall der Scheidung oder im Fall des Todes. Der Zugewinn ist hierbei nach § 5 Erbschaftsteuergesetz von der Schenkung- und Erbschaftsteuer freigestellt.

Diese Freistellung von der Steuer können Eheleute auch bei intakter Ehe ausnutzen, indem sie durch Notarvertrag die Zugewinngemeinschaft - zunächst - beenden. Ein Vermögenstransfer eines Ehegatten, der während der Ehe bis dahin einen erheblichen Zugewinn gemacht hat, auf den anderen Ehegatten zum Zweck des Zugewinnausgleichs ist dann schenkungsteuerfrei, soweit der ohnehin bestehende Schenkungsteuerfreibetrag überschritten wird.
Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Notarvertrag wird im Regelfall dann jedoch der Güterstand der Gütertrennung herbeigefügt, dessen Nachteile in der Folgezeit häufig jedoch nicht gewünscht werden. Dann wollen die Eheleute zurück in den alten Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ggf. einer modifizierten Zugewinngemeinschaft (Ausschluß des Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung nur für bestimmte Vermögenswerte, wie z.B. Firmenbeteiligung, Häuser pp.). Dies ist wiederum durch Notarvertrag möglich und zulässig.

Der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft hin zur Gütertrennung, dies mit dem Zweck eines steuerfreien Vermögenstransfers als Zugewinnausgleich, sowie die anschließende Rückkehr vom Güterstand der Gütertrennung hin zur Zugewinngemeinschaft (auch modifiziert), nennt man Güterstandsschaukel. Vom Bundesfinanzhof (BFH) ist diese Güterstandsschaukel als zulässig anerkannt worden.

Die Güterstandsschaukel ist auch eine Bewegungsform des Hin und Her, des Her und Hin. Schaukeln macht Kindern Spaß.

Entdecken Sie das Kind im Manne.


Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar

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