Kerzenlicht
- im Lichte rechtlicher Betrachtung -
Die Neigung des Menschen, in der Advents- und Weihnachtszeit Kerzen anzuzünden, könnte als sinnvoller Beitrag zur Energieeinsparung verstanden werden. Stimmt so aber nicht! Sie entspringt vielmehr dem traditionellen Wunsch, den Glanz echten Kerzenscheins gerade im kalten Dezember genießen zu wollen.
So werden Kerzen auf dem Adventskranz und auf dem Weihnachtsbaum befestigt. Ange-steckt stellen sie ein offenes Feuer dar und können hierbei zwar die Herzen entflammen, jedoch nicht nur diese!
Was, wenn ein Wohnungsbrand entsteht? Eine Kerze löst sich aus der Haltung des Ad-ventskranzes und wird zum Fanal unchristlichen Aberglaubens. Oder ein Weihnachtsbaum, bereits im Sommer geschlagen, läßt nicht vor Scham, vielmehr erhitzt die Nadeln fallen. Dann haben wir ein versicherungsrechtliches Problem!
Generell kann gesagt werden, daß Kerzen auf Adventskränzen und Weihnachtsbäumen üb-lichen Gepflogenheiten entsprechen und demzufolge kein erhöhtes versicherungsrechtliches Risiko darstellen. Sie erfordern jedoch Aufmerksamkeit in Form körperlicher und geistiger Präsenz, will heißen: Brennende Kerzen dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Kommt es dennoch zu einem Zimmerbrand, stellt sich die Frage, ob grob fahrlässig gegen das Gebot der Beaufsichtigung verstoßen worden ist. Jeder Fall ist dann einzeln zu bewerten. So hat z.B. ein Oberlandesgericht grobe Fahrlässigkeit bei einer Frau verneint, die die Wohnung verlassen hatte, obwohl die Kerzen auf dem Adventskranz brannten, weil der 10-jährige Sohn vor dem Haus in einen Streit verwickelt war.
Dieses Beispiel zeigt, daß man durchaus auf Kerzenlicht nicht verzichten muß, weder zur Advents- und Weihnachtszeit, noch beim diner for two, auch nicht beim Händchenhalten.
Frohe Weihnachten
Ihr
Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar