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Mediation im Gerichtsverfahren

Mediation im Gerichtsverfahren ist eine Form alternativer Konfliktlösung, d.h. ein Verfahren, zu einer Einigung bzw. Regelung bezüglich des Streitstoffs ohne Urteil zu kommen. Dies bedingt, daß die Parteien eines Rechtsstreits bei Unterstützung eines richterlichen Mediators versuchen, ihren Konflikt selbständig zu lösen.

Der Mediation geht in einem Zivilrechtsverfahren zunächst eine Klage und meist auch eine Klagerwiderung voraus, regt dann der mit der Prozeßsache befaßte Richter in geeigneten Fällen (z.B. Nachbarrechts- oder Erbrechtsstreitigkeiten) eine Mediation an, setzt dieses Verfahren die Zustimmung beider Prozeßparteien voraus. Dann wird für die Dauer der Mediation das gerichtliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht.
Der gerichtliche Mediator vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Parteien miteinander. Ihm steht - obwohl Richter - keine Entscheidungskompetenz zu; der Mediator beschränkt sich darauf, die Parteien dabei zu unterstützen, selbst eine sinnvolle Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten. Dies ist häufig ein schwieriges Unterfangen, nicht immer, aber immer öfters von Erfolg gekrönt.
Natürlich eignen sich nicht alle Konflikte für ein Mediationsverfahren, bedarf es häufig eines Richterspruchs, manchmal knallhart, um einen Streithahn zur Räson zu bringen. Mache Parteien wollen auch keinen lauwarmen Vergleich.

Dennoch kann die Mediation in geeigneten Fällen für die Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Prozeßverfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:

  • Im Mediationsverfahren steht im Termin mehr Zeit zur Verfügung. Vorgesehen werden in der Regel 2 - 3 Stunden, können dann die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Parteien besser herausgearbeitet werden. Die Parteien stehen im Mittelpunkt der Mediation und können sich dadurch besser Gehör verschaffen.
  • Die Parteien bestimmen selbst, wie der Konflikt gelöst wird, kann so eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.
  • Im Rahmen der Mediation können auch weitere, über den Rechtsstreit hinausgehende Konflikte, die die Parteien belasten, gelöst und beigelegt werden.
  • Die Mediation ist nicht öffentlich und streng vertraulich.


Eine Einigung im Mediationsverfahren führt im Regelfall zur Protokollierung eines Vergleichs, hat dieser dann dieselbe rechtliche Qualität wie ein Vergleich oder eine Entscheidung im Prozeßverfahren.

Kommt es zu keiner Einigung im Rahmen der Mediation, geht der Aktenvorgang unkommentiert an die Prozeßabteilung zurück, erfährt das Verfahren dann dort Fortgang nach den Regularien der Zivilprozeßordnung. Das Mediationsverfahren ist also im Falle des Scheiterns - es kommt keine Einigung zustande - nicht vorgreiflich oder beeinflussend für das Prozeßverfahren, hat folglich keine nachteiligen Auswirkungen auf das dann weiter notwendige gerichtliche Verfahren.

Im Mediationsverfahren gibt es auch keine Kleiderordnung: Anwälte und Mediator tragen keine Robe. Die Gesprächsatmosphäre gestaltet sich bei Kaffee, Tee, Wasser pp. in der Regel entspannt. Manchmal könnte sogar ein Schnaps förderlich sein; so entspannt ist allerdings die gerichtliche Streitkultur noch nicht; ist wohl auch besser so!

Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar

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