Schwiegerelterliche Zuwendungen
- Rückforderungsrecht nach Scheitern der Ehe des Kindes -
Schwiegereltern sind manchmal auch nette Menschen, selbst Schwiegermütter, vor allem dann, wenn sie dem Partner des eigenen Kindes - vor oder nach der Eheschließung - Vermögenswerte zukommen lassen. Was passiert damit, wenn die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind scheitert und geschieden wird? Folgender Fall: Der Freund der Tochter ersteigerte bei Gericht eine Eigentumswohnung. Das Geld für das Meistgebot (50.000,00 €) stellten die Eltern dem Freund der Tochter zur Verfügung, wollten beide doch heiraten, was sie dann auch taten. Nach ein paar Jahren scheiterte die Ehe und wurde geschieden. Die Eltern wollten jetzt ihre 50.000,00 € zurück haben und verklagten den Schwiegersohn. Das Landgericht wies die Zahlungsklage ab.
Die Berufung hatte auch keinen Erfolg, so daß der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich zu befinden hatte. Die Revision beim BGH hatte Erfolg und führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit Rücksicht auf die Ehe konnten nach alter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn die Ehegatten (Kind/Schwiegerkind) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, bestand dann für das Kind ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Zuwendung.
Diese Rechtsprechung hat der BGH in 2010 aufgegeben und qualifiziert die Zuwendungen an ein Schwiegerkind als Schenkung. Auf solche Schenkungen finden dann die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Anwendung, wird mit der Schenkung regelmäßig die Vorstellung verbunden, daß die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind Bestand hat. In diesem Fall partizipiert das eigene Kind an der Zuwendung an das Schwiegerkind. Das ist die Geschäftsgrundlage.
Endet die Ehe, entfällt diese Geschäftsgrundlage und führt zu einem Rückabwicklungsmodus, der im Einzelfall gerichtlich geklärt werden muß. Hierbei findet z.B. Berücksichtigung, in welchem Umfang das Kind von der Zuwendung an das Schwiegerkind bereits gut davon hatte, so daß eine volle Rückabwicklung nicht immer die Konsequenz sein muß.
Das Neue an dieser Rechtsprechung des BGH ist also, daß Zuwendungen von Schwiegereltern auch dann zurückgefordert werden können, wenn das Kind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Das ist dann der Fall, wenn nur das zarte Ja beim Standesbeamten gehaucht wurde.
Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar