Sie befinden sich hier:
Aktuelles

Testament: „Testamentsregister“

Mit dem Gesetz zur Errichtung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer in Berlin wurde die Meldepflicht und die Registrierung von erbfolgerelevanten Verfügungen (z.B. Testamente, Erbverträge, Eheverträge, Erbverzichte) neu geregelt. Seit dem 01.01.2012 besteht für den Notar die Verpflichtung, jede von ihm beurkundete und das Erbrecht berührende Verfügung der Bundesnotarkammer zu melden. Dort werden die Urkunden registriert. Hinterlegt werden derartige Urkunden indessen beim Nachlaßgericht - so z.B. zwingend notarielle Testamente - oder beim Notar. Beim Testamentsregister werden dann lediglich gespeichert die Daten zur Urkunde, zu deren Verwahrstelle (Nachlaßgericht oder Notar), zum Testator, so dessen Namen, Geburtsstandesamt und Geburtsregisternummer.

Stirbt ein Mensch, wird eine Sterbeurkunde ausgestellt, und zwar vom Standesamt des Sterbeortes. Dieses benachrichtigt jetzt das Zentrale Testamentsregister von dem fraglichen Sterbefall. Beim Testamentsregister wiederum sind vermerkt die Daten einer das Erbrecht berührenden Urkunde, nicht dessen Inhalt. Dann wird vom Testamentsregister die Hinterlegungsstelle (Nachlaßgericht oder Notar) vom Todesfall benachrichtigt. Der Notar hat die bei ihm verwahrten Urkunden beim Nachlaßgericht zur Eröffnung einzureichen. So werden erbfolgerelevante Verfügungen schnell geortet und können vom Nachlaßgericht berücksichtigt werden.

Neu ist zwar das Zentrale Testamentsregister seit dem 01.01.2012. Davor gab es aber auch schon ein relativ gut geordnetes Melde- und Verwahrungsverfahren bezüglich erbfolgerelevanter Verfügungen. Alle vom Notar beurkundeten oder beim Nachlaßgericht zur Verwahrung eingereichten das Erbrecht berührende Verfügungen wurden beim Standesamt des Geburtsortes des Verfügenden registriert, wie überhaupt alle die erbrechtliche Biographie eines Menschen berührende Ereignisse beim Standesamt des Geburtsortes registriert wurden/werden, so z.B. Eheschließung, Geburt von Kindern, Scheidung, Ehevertrag pp.

Die Datenspeicherung insoweit kann dann allerdings manchmal postmortal zur Lüftung eines unliebsamen Geheimnisses führen.

Folgende Fallgestaltung:
Der Ehemann verstarb. Ein Testament war nicht vorhanden, so daß gesetzliche Erbfolge eingetreten war. Die Ehefrau beantragte über den Notar die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie und die drei gemeinsamen Kinder aus der Ehe als Erben ausgewiesen werden sollten. Das Nachlaßgericht ließ den den Erbscheinsantrag einreichenden Notar nach Wochen wissen, daß der von ihm beurkundete Erbscheinsantrag unrichtig sei, denn nach Mitteilung des Standesamts des Geburtsortes des Erblassers sei dieser auch noch Vater eines nichtehelichen Kindes!

Die Weitergabe einer solchen Mitteilung an die Witwe kann dann möglicherweise zur Verkürzung der Trauerphase, zum vorzeitigen Ablegen und Einmotten der Trauerkleidung, allemal jedoch zu der Erkenntnis führen, daß nichteheliche Kinder wie eheliche erbberechtigt sind.

Das war nicht immer so!

Ich verbleibe aber wie immer
Michael H. König
Rechtsanwalt und Notar

Zurück